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Dieses Dokument beschreibt die Grundsätze des verantwortungsvollen Spielens im Betrieb der Spielbank Warnemünde.

Spielbank Warnemünde - Verantwortungsvolles Spielen

1. Geltungsbereich und Zweck dieses Dokuments

Dieses Dokument beschreibt die Grundsätze des verantwortungsvollen Spielens, die im Rahmen des Betriebs der Spielbank Warnemünde Anwendung fanden. Die Spielbank Warnemünde war eine staatlich konzessionierte Spielbank im Rostocker Ortsteil Warnemünde, Mecklenburg-Vorpommern, und gehörte zur Spielbankgesellschaft Mecklenburg. Der Betrieb der Spielbank Warnemünde wurde am 5. August 2013 eingestellt.

Die nachfolgend beschriebenen Grundsätze entsprechen den allgemeinen Standards des deutschen Spielbankenwesens, wie sie für staatlich lizenzierte Spielbanken in Deutschland gelten. Sie dienen der historischen Dokumentation sowie der allgemeinen Information über Anforderungen, die an konzessionierte Spielbankbetriebe in Mecklenburg-Vorpommern gestellt wurden.

2. Begriffsbestimmung: Verantwortungsvolles Spielen

Verantwortungsvolles Spielen bezeichnet den Grundsatz, dass Glücksspiel ausschließlich als Freizeitbeschäftigung verstanden und ausgeübt werden soll. Dabei darf der Spieler zu keinem Zeitpunkt die Kontrolle über den eingesetzten Zeitaufwand oder den Geldeinsatz verlieren. Glücksspiel ist keine Einkommensquelle und kein Mittel zur Lösung finanzieller Schwierigkeiten.

Im Rahmen des deutschen Spielbankenrechts sind konzessionierte Spielbanken verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, die sicherstellen, dass Glücksspiel in einem kontrollierten und sicheren Umfeld stattfindet. Diese Verpflichtung umfasst sowohl präventive als auch reaktive Schutzmaßnahmen.

3. Zugangsvoraussetzungen und Alterskontrolle

3.1 Mindestalter

Der Zutritt zu einer staatlich konzessionierten Spielbank in Deutschland ist ausschließlich Personen gestattet, die das gesetzlich vorgeschriebene Mindestalter erreicht haben. Die Alterskontrolle erfolgt durch Vorlage eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises beim Einlass. Personen, die das Mindestalter nicht nachweisen können, wird der Zutritt verweigert.

3.2 Ausweispflicht

Jeder Besucher ist verpflichtet, beim Betreten der Spielbank einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis vorzulegen. Diese Pflicht dient der Alterskontrolle sowie der Identitätsfeststellung im Rahmen der gesetzlichen Anforderungen an den Spielbankbetrieb.

4. Selbstschutzmaßnahmen und Sperrsysteme

4.1 Selbstsperre

Spieler haben das Recht, eine freiwillige Selbstsperre zu beantragen. Eine Selbstsperre bewirkt, dass der betreffenden Person der Zutritt zur Spielbank für den vereinbarten Zeitraum verweigert wird. Die Selbstsperre kann zeitlich befristet oder dauerhaft beantragt werden.

4.2 Fremdsperre

Neben der Selbstsperre besteht die Möglichkeit einer Fremdsperre. Diese wird durch den Spielbankbetreiber oder auf Antrag berechtigter Dritter verhängt, wenn konkrete Anhaltspunkte für ein problematisches Spielverhalten vorliegen. Die Fremdsperre entfaltet dieselbe Wirkung wie die Selbstsperre.

4.3 Überregionale Sperrsysteme

Im Rahmen des deutschen Glücksspielrechts sind staatlich konzessionierte Spielbanken an überregionale Sperrsysteme angebunden. Eine in einer Spielbank ausgesprochene Sperre kann damit auch für andere konzessionierte Spielbanken Gültigkeit erlangen. Die genaue Reichweite richtet sich nach den jeweils geltenden landesrechtlichen Regelungen in Mecklenburg-Vorpommern.

5. Einsatz- und Zeitlimits

Konzessionierte Spielbanken sind gehalten, Spielern die Möglichkeit zu geben, individuelle Einsatz- und Zeitlimits festzulegen. Diese Maßnahmen dienen der Prävention von Spielsucht und der Aufrechterhaltung der Kontrolle über das eigene Spielverhalten. Die Inanspruchnahme dieser Möglichkeiten ist freiwillig und kann beim zuständigen Personal beantragt werden.

6. Erkennung und Umgang mit problematischem Spielverhalten

6.1 Pflichten des Spielbankpersonals

Das Personal einer konzessionierten Spielbank ist geschult, Anzeichen problematischen Spielverhaltens zu erkennen. Zu den typischen Anzeichen zählen unter anderem:

  • übermäßig langer Aufenthalt ohne Pausen
  • erkennbare emotionale Belastung im Zusammenhang mit Spielverlusten
  • Versuche, trotz bestehender Sperre Zutritt zu erlangen
  • Anzeichen finanzieller Überforderung

Bei Vorliegen solcher Anzeichen ist das Personal verpflichtet, geeignete Maßnahmen einzuleiten, die von einem Beratungsgespräch bis zur Verhängung einer Sperre reichen können.

6.2 Hinweispflicht auf Beratungsangebote

Spielbanken sind verpflichtet, Spieler auf verfügbare Beratungs- und Hilfsangebote hinzuweisen. In Deutschland stehen verschiedene unabhängige Beratungsstellen zur Verfügung, die Unterstützung bei problematischem Glücksspielverhalten anbieten. Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) betreibt unter der Rufnummer 0800 1 37 27 00 eine kostenfreie und anonyme Beratungshotline.

7. Hinweis zum aktuellen Status der Spielbank Warnemünde

Die Spielbank Warnemünde hat ihren Betrieb am 5. August 2013 eingestellt. Das Haus gehörte zur Spielbankgesellschaft Mecklenburg, die gleichzeitig auch den Standort Schwerin schloss. Beide Spielbanken wurden unter der Bezeichnung Spielbanken Mecklenburg geführt.

Anfragen zum aktuellen Spielbankbetrieb in Mecklenburg-Vorpommern sind an die zuständigen Behörden des Landes oder an den aktuellen Betreiber konzessionierter Spielbanken in der Region zu richten. Die Spielbank Warnemünde ist nicht mehr in Betrieb und verfügt über keine aktiven Kontaktkanäle.

8. Rechtliche Grundlagen

Der Betrieb staatlich konzessionierter Spielbanken in Deutschland unterliegt dem Glücksspielstaatsvertrag sowie den jeweiligen landesrechtlichen Ausführungsgesetzen. In Mecklenburg-Vorpommern regelt das Spielbankgesetz des Landes die Anforderungen an den Betrieb, die Konzessionsvergabe sowie die Pflichten der Betreiber im Bereich des Spielerschutzes. Die Spielbank Warnemünde war als konzessionierter Betrieb in diesen Rechtsrahmen eingebunden.

9. Kontakt und Beratung

Da die Spielbank Warnemünde seit 2013 geschlossen ist, stehen keine direkten Kontaktkanäle des Hauses zur Verfügung. Bei Fragen zum Thema verantwortungsvolles Spielen oder bei Bedarf nach Unterstützung bei problematischem Glücksspielverhalten wird die Inanspruchnahme folgender unabhängiger Stellen empfohlen:

Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA)
Telefon: 0800 1 37 27 00 (kostenlos, anonym, täglich erreichbar)

Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung - Onlineberatung:
www.bzga.de